Behandlungsvertrag 2022

 

1.) Der Hebammenberuf

umfasst die Betreuung und Pflege der Schwangeren, Gebärenden und Wöchnerin, die Beistandsleistung bei der Geburt sowie die Mitwirkung bei der Mutterschafts- und Säuglingsfürsorge. (Hebammengesetz §2. (1))

 

2.) Bei Verdacht, oder bei  Auftreten 

von, für die Frau oder dem Neugeborenen, regelwidrigen und gefahrdrohenden Zuständen während der Schwangerschaft oder des Wochenbettes, wird die Hebamme die betreffende Familie zu einem Arzt, oder an ein Krankenhaus überweisen, oder an eine soziale Einrichtung weiterleiten. (Hebammengesetz §4. (1)) Die Folgeleistung liegt in der Verantwortung der Klientin.

Die Familien haben in diesem Punkt eine Mitwirkungspflicht (siehe AGB Punkt 4), die besagt, dass Empfehlungen oder Anweisungen, dringender Konsultation von Fachärzten von den Familien, nachgekommen werden muss. 

 

3.) Angebotene Hebammenleistungen:

Die von der Krankenversicherung angebotenen Kassenhebammenleistungen werden von der Kassenhebamme direkt mit der Krankenkasse abgerechnet. Die Kassenhebamme benötigt darür eine Unterschrift der Klientin.

Die aktuellen Tarife der österreichischen Krankenkassen finden sich unter http://www.hebammen.at/eltern/kosten/.

 

4.) Leistungskatalog

Der Leistungskatalog wird mit der Klientin individuell vereinbart. Folgende Leistungen werden von der Kassenhebammen als Kassenleistungen  angeboten:

  • Schwangerschaftsbetreuung - Vorbereitung auf ambulante Geburt - Wochenbettbetreuung nach ambulanter Geburt
  • Schwangerschaftsbetreuung - Wochenbettbetreuung nach Entlassung aus dem Krankenhaus
  • Schwangerschaftsbetreuung - Wochenbettbetreuung nach Kaiserschnitt, Mehrlingsgeburt und Frühgeburt

 

5.) Folgende Hebammenleistungen werden von der Krankenkasse bezahlt:

  • Mutter Kind Pass Beratungsgespräch (18. bis 22. SSW)
  • Vorbereitung ambulante Geburt: 2 Hausbesuche in der Schwangerschaft
  • Wochenbettbetreuung ambulante Geburt: täglich 1 Hausbesuch vom 1. bis zum 5. Tag nach der Geburt, 1 weiterer bei besonderen Problemen mit Begründung möglich, bei Bedarf bis zu 7 weitere Hausbesuche bis zum Ende der 8. Woche nach der Geburt
  • Entlassung aus dem Krankenhaus: täglich 1 Hausbesuch ab dem Tag nach der Entlassung bis zum 5. Tag nach der Geburt, danach bei Bedarf bis zu 7 weitere Hausbesuche bis zum Ende der 8. Woche nach der Geburt. 
  • Entlassung aus dem Krankenhaus nach Kaiserschnittentbindung, Frühgeburt, Mehrlingsgeburt: täglich 1 Hausbesuch ab dem Tag nach der Entlassung bis zum 6. Tag nach der Geburt, danach bei Bedarf bis zu 7 weitere Hausbesuche bis zum Ende der 8. Woche nach der Geburt. 

 

6.) Folgende Hebammenleistungen sind Privatleistungen:

  • Beratung n der Frühschwangerschaft, vor der 18. SSW (Rückerstattung durch Zusatzversicherung möglich)
  • Schwangerenvorsorge nach der 22. Schwangerschaftswoche bei geplanter regelrechter Entlassung nach der Geburt (Rückerstattung durch Zusatzversicherung möglich)
  • Akupunktur in der Schwangerschaft (Rückerstattung durch Zusatzversicherung möglich)
  • Akupunktur zur Geburtsvorbereitung (Rückerstattung durch Zusatzversicherung möglich)
  • Geburtsvorbereitung (Rückerstattung durch Zusatzversicherung möglich)
  • Geburtsvorbereitung für Fortgeschrittene (Rückerstattung durch Zusatzversicherung möglich)
  • Hypnose/Trancarbeit (Rückerstattung durch Zusatzversicherung möglich)
  • Stilvorbereitung (Rückerstattung durch Zusatzversicherung möglich)
  • Moxibustionsbehandlung bei BEL (Rückerstattung durch Zusatzversicherung möglich)
  • Laserbehandlung (Rückerstattung durch Zusatzversicherung möglich)
  • Mineralstoffberatung nach Schüßler und Antlitzanalyse (Rückerstattung durch Zusatzversicherung möglich)
  • Taping, Gua Sha und Schröpfen in der Schwangerschaft und nach der Geburt (Rückerstattung durch Zusatzversicherung möglich)
  • Stillberatung, fachkundige Unterstützung bei allen Stillschwierigkeiten, sofern keine Wochenbettbetreuung vereinbart wurde (Rückerstattung durch Zusatzversicherung möglich)
  • Stillgruppe (Rückerstattung durch Zusatzversicherung möglich)
  • Beratungen und Hausbesuche nach der 8. Woche nach der Geburt (Rückerstattung durch Zusatzversicherung möglich)
  • SMS
  • Telefonberatung

 

7.) Inhalte eines Hausbesuches in der Schwangerschaft

Hausbesuche innerhalb der Schwangerschaft, welche bei geplanter ambulanter Geburt vereinbart werden, dienen zur Vorbereitung auf die Zeit mit dem Neugeborenen in der häuslichen Umgebung. Im Gespräch geht es um

  • Stillbeginn im Kreißsaal (sofern gestillt werden möchte)
  • Stillhäufigkeit, Bonding, Hautkontakt in den ersten Lebenstagen
  • Kontaktaufnahme der Kindeseltern mit der nachbetreuenden Hebamme nach der Geburt
  • den Verlauf der ersten Tage zuhause
  • der Gewichtsverlauf des Neugeborenen 
  • mögliche Gelbsucht und Gewichtsabnahme des Kindes
  • Sicherstellung einer Zufütterung mit PRE bei Bedarf
  • notwendige Untersuchungen Ihres Babys (Vitamin K - Gabe, PKU-Fersenstich)
  • wann die Vereinbarung des Hörtest im Krankenhaus sein kann
  • wann die erste Kinderarztuntersuchung mit Hüftultraschall stattfinden soll
  • Ablauf und Dauer der Visiten nach der Geburt
  • Erreichbarkeit
  • Verhalten in Notfällen 
  • Fortbildungen und Urlaubszeiten

Ohne die Vorbereitung auf eine ambulante Geburt mit der Hebamme wird keine Geburt ambulant nachbetreut!

 

8.) Inhalte und Ablauf von Visiten nach der Geburt

Die Nachbetreuung ist immer unterstützend und bedarfsorientiert zu sehen, abgestimmt an die Lebenswoche des Babys.

Die Wochenbettzeit ist eine hoch sensible Zeit. Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Nachbetreuung deutlich besser von Familien erlebt wird, wenn es davor mindestens einen gemeinsamen Termin gegeben hat. Das kann zum Beispiel das Mutter Kind Pass Beratungsgespräch (Kassenleistung) sein, oder eine Sprechstunde in der Schwangerschaft (nur in Vorbereitung auf eine geplante ambulante Geburt eine Leistung von der Krankenkasse), oder die Teilnahme an einem Geburtsvorbereitungskurs.

 

Das bedeutet: mindestens eine Sprechstunde ist Voraussetzung für die Nachbetreuung!

 

Nach der Geburt Ihres Kindes beinhalten die Visiten 

  • Stillberatung (wenn Sie stillen, oder stillen möchten), fachkundige Unterstütung bei  Stillschwierigkeiten (zu wenig Milchbildung, zu viel Milchbildung, IBDS, wunde Mamillen, Anlegetechniken, Stillpositionen, Schmerzen beim Stillen, Optimierung der Stillsituation auf Ihre Bedürfnisse, wenn Sie mit Saughütchen stillen und/oder die Milchpumpe verwenden)
  • Ernährungsberatung (bei Verwendung von Prenahrung)
  • Gewichtsverlauf Ihres Babys
  • Nabelpflege
  • Beobachtung der Reflexe, der Hautbeschaffenheit, Gelbsucht
  • Durchführung von Prophylaxen (Vit K)
  • Blutabnahme für Stoffwechselscreening (PKU - Test)
  • Anleitung und Hilfestellung bei der Säuglingspflege
  • Anleitung zur Unterstützung bei Koliken und Unruhe Ihres Babys
  • Kontrolle der Ausscheidungen (des Babys ;-)
  • Beobachtung der Gebärmutter - Rückbildung nach der Geburt, unterstützende Maßnahmen bei verzögerter Rückbildung, gegebenenfalls Massage
  • Beckenboden - Übungen im Früh- und Spätwochenbett
  • Unterstützung bei Heilungsprozessen (Geburtsverletzung, Kaiserschnitt, wunde Mamillen)
  • bei Bedarf Nahtentfernung
  • Hilfestellung  bei Zwillingen
  • Tragen mit dem Tragetuch
  • Informationen über Wachstumsphasen Ihres Kindes, gesunder Babyschlaf und Beikostbeginn
  • Information über  Verhütung und Sexualität nach der Geburt
  • Beantworten aller Ihrer Fragen

Eine Visite dauert in etwa 45 Minuten. Zu Beginn der Betreuung kann die Visite auch ein wenig länger dauern.

Sollten es sich abzeichnen, dass die meisten Visiten länger als eine Stunde dauern, behaltet sich die Hebamme das Recht vor, für jede angefangene Viertelstunde einen Betrag von € 25,00,- direkt von der Familie in Rechnung zu stellen.

 

9.) Erreichbarkeit 

Montag bis Donnerstag: 08:00 bis 19:00

Freitag 08:00 bis 13:00

 

Während Beratungen, Hausbesuchen, Visiten und Kursen kann die Hebamme Anrufe nicht entgegennehmen. Sprechen Sie der Hebamme auf die Mobilbox, mit Name, Telefonnummer und Ihrem Anliegen und die Hebamme ruft innerhalb 24h, zurück.

Sollte ein Rückruf ausbleiben, ist es in der Verantwortung der Klientin, noch einmal bei der Hebamme anzurufen um sicherzustellen, dass die Hebamme die Nachricht/den Anruf erhalten hat (technische Defekte).

 

Telefonische, fachliche Beratungen werden von den gesetzlichen Krankenkassen nicht bezahlt. Sehr wohl hat die Hebamme laut Gesetz die Pflicht, Auskünfte über Telefon im Hebammen-Programm zu dokumentieren. Daher behaltet sich die Hebamme das Recht vor, telefonische, fachliche Beratungen, betreffenden Familien privat in Rechnung zu stellen.

 

Das bedeutet, wenn telefonisch fachliche Fragen gehäuft auftreten (mehr als dreimal), verrechnet die Hebamme pro Telefonat, egal wie lange € 40,-, dies gilt auch für vermehrt auftretende Fragen via SMS.

 

Fachliche Fragen werden, aus Gründen des Datenschutzes, generell nicht via WhatsApp, SMS oder Mail beantwortet. 

Alle wichtigen Fragen werden ohnehin im Gespärch beantwortet. Sollten Fragen auftauchen, kann ein Hausbesuch vereinbart werden. 

 

10) Vereinbarte Visiten und Pünktlichkeit

Jeden Tag müssen neue Termine mit Familien mit einem Neugeborenen koordiniert werden, daher können sich bereits vereinbarte Termine bis 24h vor Stattfinden, zeitlich ein wenig verschieben. Wobei jüngere Neugeborene den Vortritt haben.  

Da die Hebamme aufsuchend tätig ist, kann es sein, dass sie die vereinbarte Zeit nicht genau einhalten kann und um 20 Minuten früher eintrifft, oder sich bis zu 30 Minuten verspätet. Dies ergiebt sich aus der Abfolge an Visiten oder durch die Verkehrssituation. Die Hebamme benachrichtigt die Klientin, wenn sie weiß, dass die Verspätung 30 Minuten überschreiten wird. Die Klientin ist dazu angehalten, dies zu berücksichtigen

 

11.) Kontaktaufnahme nach der Geburt für die Betreuung im Wochenbett

Wenn Sie eine ambulante Geburt mit der Hebamme vereinbart haben,  schreiben Sie der Hebamme ein SMS bei Aufnahme zur Geburt und ein SMS nachdem Ihr Baby geboren ist (wenn die Familie usw. auch benachrichtigt wird). Bevor Sie mit Ihrem frisch geschlüpften Baby nach Hause gehen, rufen Sie die Hebamme an um den Zeitpunkt der ersten Visite zu vereinbaren

Sollten Sie die ersten Tage stationär im Krankenhaus bleiben, schreiben Sie der Hebamme ein SMS wenn Ihr Baby geschlüpft ist und rufen Sie die Hebamme zwei Tage vor der voraussichtlichen Entlassung an, um einen Termin für die erste Visite auszumachen.

 

Damit sichergestellt ist, dass die Hebamme von der Geburt Ihres Kindes Bescheid weiß. Technische Defekte sind immer möglich! 

 

12.) In akuten Situationen

Sollten die Klientin die Hebamme nicht erreichen können, oder es ist außerhalb der ausgeschriebenen Ordinationszeiten und die Klientin akute Beschwerden hat oder sehr verunsichert sein, das Neugeborene betreffend, wendet sich die Klientin selbständig an einen Facharzt oder an das nächste Krankenhaus. 

 

13.) Vertretung bei Urlauben, Fortbildung oder Krankheitsfall

Die Urlaubszeiten und Fortbildungen der Hebamme sind in der Regel lange genug im Voraus bekannt (die gesetzliche Frist lt. ÖHG eine Fortbildung/Urlaub bekannt zu geben, liegt bei 4 Wochen vor Antritt der Fortbildung/Urlaub) um eine eventuell notwendige Vertretung zu planen.

Dies liegt in der Verantwortung der Klientin. Notwendig ist eine Vertretung bei der Planung einer ambulanten Geburt, um die Sicherheit zu haben, dass die Klientin in den ersten 5 Tagen nach der Geburt versorgt ist. Während ausgeschriebenen Frei-Tagen, Fortbildungen und Urlauben übernimmt die Hebamme keinerlei Haftung.

Sollte ein Krankheitsfall eintreten, bespricht die Hebamme mit der Klientin gemeinsam, ob eine Vertretung notwendig ist, oder nicht. 

 Sämtliche Vertretungen werden von den Klientinnen selber organisiert, die Hebamme kann dabei unterstützend wirken. 

 

Urlaub und Fortbildungen und freie Wochenenden 2022:

26. bis 29. Mai 2022: freies Wochenende

16. bis 19. Juni 2022: Fortbildung

 

Sommerpause:

11. bis 17. Juli 2022

15. bis 31. August 2022

 

24. und 25. September 2022: freies Wochenende

26. bis 28. Oktober 2022: Fortbildung

29. und 30. Oktober 2022: freies Wochenende

 

Winterpause: 

24. bis 31. Dezember 2022

01. bis 08. Jänner 2023

 

14.) Versicherung

Die Hebamme ist im Rahmen meiner Berufsausübung haftpflichtversichert und der Aufklärungspflicht laut Hebammengesetz §9a nachgekommen.

 

15.) Terminverbindlichkeit und Stornobedingungen

Termine, die nicht eingehalten werden können, aber bereits vereinbart wurden, müssen fristgerecht, 24 Stunden vor Stattfinden des Termins, via Anruf (Mobilbox), SMS oder Mail abgesagt werden. Bleibt dies aus, werden nicht storniert, oder zu spät stornierte Terminie kostenpflichtig mit € 60,- pauschal verrechnet und sind nicht von den Krankenkassen  refundierbar.

Bleibt die Information der Geburt Ihres Kindes an die Hebamme aus oder wird die Vereinbarung nach der 36. SSW (36+0) oder innerhalb der ersten fünf Tage nach der Entbindung seitens der Klientin storniert, wird ein Ausfallshonorar von € 200,- in Rechnung gestellt. Dies kann nicht bei der Krankenkasse eingereicht werden. 

 

16.) Verschwiegenheit und Datenschutz

Aufgrund des Hebammengesetzes ist die Hebamme zur Verschwiegenheit verpflichtet und behandelt die Gesundheits- und personenbezogenen Daten der Klientin vertraulich. Die Daten der Klientin werden entsprechend der gesetzlichen Datenschutzvorschriften sowie dieser Erklärung verarbeitet und gespeichert. Sie finden die Datenschutzbestimmungen unter der Internetadresse dsb@dsb.gv.at.

Die elektronische Kommunikation (SMS) kann Sicherheitslücken aufweisen, da der lückenlose Schutz der Daten vor dem Zugriff Dritter nicht möglich ist. Eine elektronische Kommunikation mittels SMS wird von der Kassenhebamme und Klientin ausschließlich für Terminvereinbarungen bzw. -verschiebungen und die Information über die Geburt (bei ambulanter Geburt) verwendet, oder für die Mitteilung der Geburt bei vereinbarter ambulanter Nachbetreuung. Anfragen mittels elektronische Kommunikation (SMS) seitens der Klientin bezüglich Betreuung und Beratung ist aufgrund des Datenschutzes nicht möglich. Die Klientin ist aufgefordert, die Hebamme telefonisch zu kontaktieren und eventuell einen Termin zu vereinbaren. 

Die Klientin stimmt hiermit zu, dass Ihr persönlichen Daten von der Hebamme verarbeitet und gespeichert werden dürfen. Gemäß Art. 13-15 DSGVO besteht für die Hebamme die Verpflichtung eine Übersicht über die im Verfahrensverzeichnis genannten Angaben sowie über zugriffsberechtigte Personen zu Verfügung zu stellen. Auf Antrag der Klientin kann jederzeit Auskunft über die gespeierten personenbezogenen Daten erteilt werden. Im Falle datenschutzrechtlicher Verstöße stet der Klientin eine Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu- Zuständige Aufsichtsbehörde in datenschutzrechtlichen Fragen ist die Österreichische Datenschutzbehörde. 

 

17.) Sonstiges

Die Einnahmen der von der Hebamme empfohlenen homöopathischen und anthroposophischen Arzneien erfolgt auf eigene Gefahr der Klientin. 

Mit unterstehender Unterschrift bestätigt die Klientin die erfolgte Aufklärung hinreichend verstanden zu haben. Die Klientin bestätigt mit unterstehender Unterschrift weiters, dass sie den gegenständlichen Behandlungsvertrag gelesen hat und sie auch die Möglichkeit hatte, zusätzliche Fragen zu stellen bzw. dass sie keine zusätzlichen Fragen gestellt hat. Auch bestätigt die Klientin mit unterstehender Unterschrift den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Hebamme zugestimmt zu haben, sodass diese somit zum Bestandteil des gegenständlichen Behandlungsvergtrages geworden sind. 

Die gegenständliche Behandlung erfolgt ausschließlich aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche der Klientin zur  Kenntnis gebracht worden sind. Diese sind unter der Internetadresse www.geboren.co.at einsehbar.

 

18.) Vereinbarter Leistungskatalog

Die Kassenvertragshebamme vereinbart mit der Klientin folgende Leistungen: 

 

Datum der Leistungsvereinbarung:

 

Leistungsumfang der Vereinbarung: