1.) Der Hebammenberuf
umfasst die Betreuung und Pflege der Schwangeren, Gebärenden und Wöchnerin, die Beistandsleistung bei der Geburt sowie die Mitwirkung bei der Mutterschafts- und Säuglingsfürsorge. (Hebammengesetz §2. (1))
2.) Bei Verdacht, oder bei Auftreten
von, für die Frau oder dem Neugeborenen, regelwidrigen und gefahrdrohenden Zuständen während der Schwangerschaft oder des Wochenbettes, wird die Hebamme die betreffende Familie zu einem Arzt, oder an ein Krankenhaus überweisen, oder an eine soziale Einrichtung weiterleiten. (Hebammengesetz §4. (1)) Die Folgeleistung liegt in der Verantwortung der Klientin.
Die Familien haben in diesem Punkt eine Mitwirkungspflicht (siehe AGB Punkt 4), die besagt, dass Empfehlungen oder Anweisungen, dringender Konsultation von Fachärzten von den Familien, nachgekommen werden muss.
3.) Angebotene Hebammenleistungen:
Die von der Krankenversicherung angebotenen Kassenhebammenleistungen werden von der Kassenhebamme direkt mit der Krankenkasse abgerechnet. Die Kassenhebamme benötigt darür eine Unterschrift der Klientin.
Die aktuellen Tarife der österreichischen Krankenkassen finden sich unter http://www.hebammen.at/eltern/kosten/.
4.) Leistungskatalog
Der Leistungskatalog wird mit der Klientin individuell vereinbart. Folgende Leistungen werden von der Kassenhebammen als Kassenleistungen angeboten:
5.) Folgende Hebammenleistungen werden von der Krankenkasse bezahlt:
6.) Folgende Hebammenleistungen sind Privatleistungen:
7.) Inhalte eines Hausbesuches in der Schwangerschaft
Hausbesuche innerhalb der Schwangerschaft, welche bei geplanter ambulanter Geburt vereinbart werden, dienen zur Vorbereitung auf die Zeit mit dem Neugeborenen in der häuslichen Umgebung. Im Gespräch geht es um
Ohne die Vorbereitung auf eine ambulante Geburt mit der Hebamme wird keine Geburt ambulant nachbetreut!
8.) Inhalte und Ablauf von Visiten nach der Geburt
Die Nachbetreuung ist immer unterstützend und bedarfsorientiert zu sehen, abgestimmt an die Lebenswoche des Babys.
Die Wochenbettzeit ist eine hoch sensible Zeit. Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Nachbetreuung deutlich besser von Familien erlebt wird, wenn es davor mindestens einen gemeinsamen Termin gegeben hat. Das kann zum Beispiel das Mutter Kind Pass Beratungsgespräch (Kassenleistung) sein, oder eine Sprechstunde in der Schwangerschaft (nur in Vorbereitung auf eine geplante ambulante Geburt eine Leistung von der Krankenkasse), oder die Teilnahme an einem Geburtsvorbereitungskurs.
Das bedeutet: mindestens eine Sprechstunde ist Voraussetzung für die Nachbetreuung!
Nach der Geburt Ihres Kindes beinhalten die Visiten
Eine Visite dauert in etwa 45 Minuten. Zu Beginn der Betreuung kann die Visite auch ein wenig länger dauern.
Sollten es sich abzeichnen, dass die meisten Visiten länger als eine Stunde dauern, behaltet sich die Hebamme das Recht vor, für jede angefangene Viertelstunde einen Betrag von € 25,00,- direkt von der Familie in Rechnung zu stellen.
9.) Erreichbarkeit
Montag bis Donnerstag: 08:00 bis 19:00
Freitag 08:00 bis 13:00
Während Beratungen, Hausbesuchen, Visiten und Kursen kann die Hebamme Anrufe nicht entgegennehmen. Sprechen Sie der Hebamme auf die Mobilbox, mit Name, Telefonnummer und Ihrem Anliegen und die Hebamme ruft innerhalb 24h, zurück.
Sollte ein Rückruf ausbleiben, ist es in der Verantwortung der Klientin, noch einmal bei der Hebamme anzurufen um sicherzustellen, dass die Hebamme die Nachricht/den Anruf erhalten hat (technische Defekte).
Telefonische, fachliche Beratungen werden von den gesetzlichen Krankenkassen nicht bezahlt. Sehr wohl hat die Hebamme laut Gesetz die Pflicht, Auskünfte über Telefon im Hebammen-Programm zu dokumentieren. Daher behaltet sich die Hebamme das Recht vor, telefonische, fachliche Beratungen, betreffenden Familien privat in Rechnung zu stellen.
Das bedeutet, wenn telefonisch fachliche Fragen gehäuft auftreten (mehr als dreimal), verrechnet die Hebamme pro Telefonat, egal wie lange € 40,-, dies gilt auch für vermehrt auftretende Fragen via SMS.
Fachliche Fragen werden, aus Gründen des Datenschutzes, generell nicht via WhatsApp, SMS oder Mail beantwortet.
Alle wichtigen Fragen werden ohnehin im Gespärch beantwortet. Sollten Fragen auftauchen, kann ein Hausbesuch vereinbart werden.
10) Vereinbarte Visiten und Pünktlichkeit
Jeden Tag müssen neue Termine mit Familien mit einem Neugeborenen koordiniert werden, daher können sich bereits vereinbarte Termine bis 24h vor Stattfinden, zeitlich ein wenig verschieben. Wobei jüngere Neugeborene den Vortritt haben.
Da die Hebamme aufsuchend tätig ist, kann es sein, dass sie die vereinbarte Zeit nicht genau einhalten kann und um 20 Minuten früher eintrifft, oder sich bis zu 30 Minuten verspätet. Dies ergiebt sich aus der Abfolge an Visiten oder durch die Verkehrssituation. Die Hebamme benachrichtigt die Klientin, wenn sie weiß, dass die Verspätung 30 Minuten überschreiten wird. Die Klientin ist dazu angehalten, dies zu berücksichtigen.
11.) Kontaktaufnahme nach der Geburt für die Betreuung im Wochenbett
Wenn Sie eine ambulante Geburt mit der Hebamme vereinbart haben, schreiben Sie der Hebamme ein SMS bei Aufnahme zur Geburt und ein SMS nachdem Ihr Baby geboren ist (wenn die Familie usw. auch benachrichtigt wird). Bevor Sie mit Ihrem frisch geschlüpften Baby nach Hause gehen, rufen Sie die Hebamme an um den Zeitpunkt der ersten Visite zu vereinbaren.
Sollten Sie die ersten Tage stationär im Krankenhaus bleiben, schreiben Sie der Hebamme ein SMS wenn Ihr Baby geschlüpft ist und rufen Sie die Hebamme zwei Tage vor der voraussichtlichen Entlassung an, um einen Termin für die erste Visite auszumachen.
Damit sichergestellt ist, dass die Hebamme von der Geburt Ihres Kindes Bescheid weiß. Technische Defekte sind immer möglich!
12.) In akuten Situationen
Sollten die Klientin die Hebamme nicht erreichen können, oder es ist außerhalb der ausgeschriebenen Ordinationszeiten und die Klientin akute Beschwerden hat oder sehr verunsichert sein, das Neugeborene betreffend, wendet sich die Klientin selbständig an einen Facharzt oder an das nächste Krankenhaus.
13.) Vertretung bei Urlauben, Fortbildung oder Krankheitsfall
Die Urlaubszeiten und Fortbildungen der Hebamme sind in der Regel lange genug im Voraus bekannt (die gesetzliche Frist lt. ÖHG eine Fortbildung/Urlaub bekannt zu geben, liegt bei 4 Wochen vor Antritt der Fortbildung/Urlaub) um eine eventuell notwendige Vertretung zu planen.
Dies liegt in der Verantwortung der Klientin. Notwendig ist eine Vertretung bei der Planung einer ambulanten Geburt, um die Sicherheit zu haben, dass die Klientin in den ersten 5 Tagen nach der Geburt versorgt ist. Während ausgeschriebenen Frei-Tagen, Fortbildungen und Urlauben übernimmt die Hebamme keinerlei Haftung.
Sollte ein Krankheitsfall eintreten, bespricht die Hebamme mit der Klientin gemeinsam, ob eine Vertretung notwendig ist, oder nicht.
Sämtliche Vertretungen werden von den Klientinnen selber organisiert, die Hebamme kann dabei unterstützend wirken.
Urlaub und Fortbildungen und freie Wochenenden 2022:
26. bis 29. Mai 2022: freies Wochenende
16. bis 19. Juni 2022: Fortbildung
Sommerpause:
11. bis 17. Juli 2022
15. bis 31. August 2022
24. und 25. September 2022: freies Wochenende
26. bis 28. Oktober 2022: Fortbildung
29. und 30. Oktober 2022: freies Wochenende
Winterpause:
24. bis 31. Dezember 2022
01. bis 08. Jänner 2023
14.) Versicherung
Die Hebamme ist im Rahmen meiner Berufsausübung haftpflichtversichert und der Aufklärungspflicht laut Hebammengesetz §9a nachgekommen.
15.) Terminverbindlichkeit und Stornobedingungen
Termine, die nicht eingehalten werden können, aber bereits vereinbart wurden, müssen fristgerecht, 24 Stunden vor Stattfinden des Termins, via Anruf (Mobilbox), SMS oder Mail abgesagt werden. Bleibt dies aus, werden nicht storniert, oder zu spät stornierte Terminie kostenpflichtig mit € 60,- pauschal verrechnet und sind nicht von den Krankenkassen refundierbar.
Bleibt die Information der Geburt Ihres Kindes an die Hebamme aus oder wird die Vereinbarung nach der 36. SSW (36+0) oder innerhalb der ersten fünf Tage nach der Entbindung seitens der Klientin storniert, wird ein Ausfallshonorar von € 200,- in Rechnung gestellt. Dies kann nicht bei der Krankenkasse eingereicht werden.
16.) Verschwiegenheit und Datenschutz
Aufgrund des Hebammengesetzes ist die Hebamme zur Verschwiegenheit verpflichtet und behandelt die Gesundheits- und personenbezogenen Daten der Klientin vertraulich. Die Daten der Klientin werden entsprechend der gesetzlichen Datenschutzvorschriften sowie dieser Erklärung verarbeitet und gespeichert. Sie finden die Datenschutzbestimmungen unter der Internetadresse dsb@dsb.gv.at.
Die elektronische Kommunikation (SMS) kann Sicherheitslücken aufweisen, da der lückenlose Schutz der Daten vor dem Zugriff Dritter nicht möglich ist. Eine elektronische Kommunikation mittels SMS wird von der Kassenhebamme und Klientin ausschließlich für Terminvereinbarungen bzw. -verschiebungen und die Information über die Geburt (bei ambulanter Geburt) verwendet, oder für die Mitteilung der Geburt bei vereinbarter ambulanter Nachbetreuung. Anfragen mittels elektronische Kommunikation (SMS) seitens der Klientin bezüglich Betreuung und Beratung ist aufgrund des Datenschutzes nicht möglich. Die Klientin ist aufgefordert, die Hebamme telefonisch zu kontaktieren und eventuell einen Termin zu vereinbaren.
Die Klientin stimmt hiermit zu, dass Ihr persönlichen Daten von der Hebamme verarbeitet und gespeichert werden dürfen. Gemäß Art. 13-15 DSGVO besteht für die Hebamme die Verpflichtung eine Übersicht über die im Verfahrensverzeichnis genannten Angaben sowie über zugriffsberechtigte Personen zu Verfügung zu stellen. Auf Antrag der Klientin kann jederzeit Auskunft über die gespeierten personenbezogenen Daten erteilt werden. Im Falle datenschutzrechtlicher Verstöße stet der Klientin eine Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu- Zuständige Aufsichtsbehörde in datenschutzrechtlichen Fragen ist die Österreichische Datenschutzbehörde.
17.) Sonstiges
Die Einnahmen der von der Hebamme empfohlenen homöopathischen und anthroposophischen Arzneien erfolgt auf eigene Gefahr der Klientin.
Mit unterstehender Unterschrift bestätigt die Klientin die erfolgte Aufklärung hinreichend verstanden zu haben. Die Klientin bestätigt mit unterstehender Unterschrift weiters, dass sie den gegenständlichen Behandlungsvertrag gelesen hat und sie auch die Möglichkeit hatte, zusätzliche Fragen zu stellen bzw. dass sie keine zusätzlichen Fragen gestellt hat. Auch bestätigt die Klientin mit unterstehender Unterschrift den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Hebamme zugestimmt zu haben, sodass diese somit zum Bestandteil des gegenständlichen Behandlungsvergtrages geworden sind.
Die gegenständliche Behandlung erfolgt ausschließlich aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche der Klientin zur Kenntnis gebracht worden sind. Diese sind unter der Internetadresse www.geboren.co.at einsehbar.
18.) Vereinbarter Leistungskatalog
Die Kassenvertragshebamme vereinbart mit der Klientin folgende Leistungen:
Datum der Leistungsvereinbarung:
Leistungsumfang der Vereinbarung: